Der Sachverständige

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt! Insofern kann sich Jeder so bezeichnen, wenn er sich dazu berufen fühlt.

Deshalb wurde die - öffentliche Bestellung und Vereidigung - eingeführt. Dieses Gütesiegel hat den Zweck, den Gerichten und Behörden sowie der Öffentlichkeit, besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige, zur Verfügung zu stellen.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind laut Sachverständigenordnung Fachleute, die über besondere Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet verfügen und besonders zuverlässig sind.

Sie genießen besonderes Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und weil ihre Tätigkeit laufend überwacht wird. 

Wer das Gütesiegel „öffentliche Bestellung und Vereidigung“ erhalten will, muss ein aufwendiges Annahme- und Prüfverfahren durchlaufen, indem er nachweisen muss, dass seine Fachkenntnisse erheblich über dem Durchschnitt liegen.

Nach Erlangen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung untersteht der Sachverständige der fortwährenden Aufsicht der Bestellungskörperschaft. Hierzu zählt auch die im 5-Jahres-Turnus stattfindende Überprüfung der fachlichen Qualifikation.

Der/die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat seine/ihre Tätigkeit stets unabhängig und unparteiisch auszuüben. Daher werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt. Auch werden ihre Gutachten selbst als Parteigutachten im Rahmen einer Rechtstreitigkeit i.d.R. anerkannt.